2. Vorfall vom 20. September 2019 2.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1.1 im Wesentlichen vorgeworfen, B._____ am 20. September 2019 beim Schulareal in Q._____ anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung eine Ohrfeige verpasst zu haben, woraufhin dieser über die unmittelbar daneben befindliche Treppe gestürzt und sich eine Jochbeinfraktur sowie einen Bluterguss am rechten Auge zugezogen habe. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sowie die vorliegenden Arztberichte als erstellt und sprach den Beschuldigten dafür der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4).