2.3. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück und hat auch keine Anschlussberufung erhoben. 2.4. Am 3. April 2023 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 2.6. Die Berufungsverhandlung fand am 15. Dezember 2023 statt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: