2.2. Der Beschuldigte liess am 23. Januar 2023 die Berufung erklären und beantragte, er sei – mit Ausnahme der Schuldsprüche wegen Beschimpfung sowie mehrfacher Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes durch Hinauswerfen von Gegenständen – von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. Für die anerkannten Schuldsprüche sei er mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 400.00 zu bestrafen, wobei ihm der ausgestandene Freiheitsentzug von einem Tag auf die Strafe anzurechnen sei.