Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 7'212.25 (entsprechend zwei Dritteln der Entschädigung) wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 11. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei auch für die Vorwürfe des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der groben Verkehrsregelverletzung durch unbegründetes brüskes Bremsen sowie durch mehrfaches Nichtbeachten der Sperrfläche und durch Nichtbeachten eines Lichtsignals schuldig zu sprechen.