5. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe und der ausgefällten Geldstrafe werden gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB je auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Das beschlagnahmte Wurfmesser wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet. 7. Die Zivilansprüche der Zivil- und Strafkläger 1 und 2 (B._____ bzw. C._____) werden mangels Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen.