3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 5'400.00, und einer Busse von Fr. 1'500.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen auszusprechen. 4. Der ausgestandene Freiheitsentzug von 1 Tag (vorläufige Festnahme vom 23. Februar 2020, 23:55 Uhr bis 24. Februar 2020, 13:33 Uhr) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.