- der mehrfachen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Anklageziffern 1.1 und 1.2), - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 3.2 teilweise, betreffend die Sperrfläche bei der Autobahneinfahrt Baden/Neuenhof und die doppelte Sicherheitslinie bei der Ausfahrt Baden/Neuenhof), - der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB (Anklageziffer 4), - der versuchten Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5), - der Beschimpfung i.S.v.