SVG (Anklageziffer 3.2 teilweise, betreffend die Sperrfläche bei der Autobahnausfahrt Baden/Neuenhof), - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Lichtsignals i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 3.3), - der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (teilweise, betreffend Anklageziffer 8.2) und - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 7, teilweise betreffend den Erwerb). 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig