- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Atemalkoholkonzentration) i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 2), - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 3.1), - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Nichtbeachten der Sperrfläche i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 3.2 teilweise, betreffend die Sperrfläche bei der Autobahnausfahrt Baden/Neuenhof), - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Lichtsignals i.S.v.