Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.15 (ST.2021.131; StA.2020.1635) Urteil vom 15. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1998, von S._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Müller, […] Gegenstand Einfache Körperverletzung, Nötigung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 29. Juni 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Baden Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand), Fahrens in fahrunfähigem Zustand infolge qualifizierter Alkoholkonzentration, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Nötigung, Drohung, Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Tätlichkeiten sowie Übertretung des Strassen- verkehrsgesetzes durch Hinauswerfen von Gegenständen aus dem Fahrzeug. Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 3'000.00 zu verurteilen. Zudem sei das beschlagnahmte Wurfmesser einzuziehen und zu vernichten. 1.2. Mit Urteil vom 27. April 2022 erkannte das Bezirksgericht Baden wie folgt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Atemalkoholkonzentration) i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 2), - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 3.1), - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Nichtbeachten der Sperrfläche i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 3.2 teilweise, betreffend die Sperrfläche bei der Autobahnausfahrt Baden/Neuenhof), - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Lichtsignals i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 3.3), - der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (teilweise, betreffend Anklageziffer 8.2) und - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 7, teilweise betreffend den Erwerb). 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Anklageziffern 1.1 und 1.2), - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 3.2 teilweise, betreffend die Sperrfläche bei der Autobahneinfahrt Baden/Neuenhof und die doppelte Sicherheitslinie bei der Ausfahrt Baden/Neuenhof), - der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB (Anklageziffer 4), - der versuchten Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5), - der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 6), - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 7 teilweise, betreffend den Besitz), - der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 8.1) und -3- - der mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes durch Hinauswerfen von Gegenständen i.S.v. Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV i.V.m. Art. 96 VRV (Anklageziffern 9.1 und 9.2). 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 5'400.00, und einer Busse von Fr. 1'500.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen auszusprechen. 4. Der ausgestandene Freiheitsentzug von 1 Tag (vorläufige Festnahme vom 23. Februar 2020, 23:55 Uhr bis 24. Februar 2020, 13:33 Uhr) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe und der ausgefällten Geldstrafe werden gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB je auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Das beschlagnahmte Wurfmesser wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet. 7. Die Zivilansprüche der Zivil- und Strafkläger 1 und 2 (B._____ bzw. C._____) werden mangels Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen. 8. 8.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: der Gerichtsgebühr Fr. 6'000.00 der Anklagegebühr Fr. 1'050.00 den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 10'818.35 den Beweiskosten des Gerichts Fr. 225.90 den Kosten für die Polizeirapporte Fr. 86.00 den Postspesen Fr. 395.80 Total Fr. 18'576.05 8.2 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss Ziff. 0 lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss Ziff. 0 lit. d) – f) im Umfang von zwei Dritteln, d.h. ein Betrag von Fr. 5'171.80 auferlegt. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates. -4- 9. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, MLaw Lukas Müller, Rechtsanwalt, Baden, wird eine Entschädigung von Fr. 10'818.35 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 773.45) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss Ziff. 0 lit. c.). Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gerichtskasse Baden die Auszahlung bereits vorgenommen hat. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 7'212.25 (entsprechend zwei Dritteln der Entschädigung) wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 11. Januar 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte sei auch für die Vorwürfe des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der groben Verkehrsregelverletzung durch unbegründetes brüskes Bremsen sowie durch mehrfaches Nichtbeachten der Sperrfläche und durch Nichtbeachten eines Lichtsignals schuldig zu sprechen. 2.2. Der Beschuldigte liess am 23. Januar 2023 die Berufung erklären und beantragte, er sei – mit Ausnahme der Schuldsprüche wegen Beschimpfung sowie mehrfacher Übertretung des Strassenverkehrs- gesetzes durch Hinauswerfen von Gegenständen – von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. Für die anerkannten Schuldsprüche sei er mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 400.00 zu bestrafen, wobei ihm der ausgestandene Freiheitsentzug von einem Tag auf die Strafe anzurechnen sei. 2.3. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück und hat auch keine Anschlussberufung erhoben. 2.4. Am 3. April 2023 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 2.6. Die Berufungsverhandlung fand am 15. Dezember 2023 statt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Anklage- ziffern 1.1 und 1.2), mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung durch mehrfaches Nichtbeachten der Sperrfläche (Anklageziffer 3.2), Nötigung (Anklageziffer 4), versuchter Drohung (Anklageziffer 5), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 7) sowie wegen einer Tätlichkeit (Anklageziffer 8.1) und damit einhergehend gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und die Kostenverlegung. In den übrigen Punkten, insbesondere hinsichtlich der vorinstanzlich ergangenen Freisprüche wegen verschiedener weiterer Strassenverkehrs- delikte, Tätlichkeit sowie teilweise wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der Schuldsprüche wegen Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes durch Hinauswerfen von Gegenständen, hinsichtlich der Einziehung eines beschlagnahmten Wurfmessers sowie der Verweisung der Zivilansprüche von B._____ und C._____ auf den Zivilweg blieb das vorinstanzliche Urteil – nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hat – unangefochten und ist daher nicht weiter zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Vorfall vom 20. September 2019 2.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1.1 im Wesentlichen vorgeworfen, B._____ am 20. September 2019 beim Schulareal in Q._____ anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung eine Ohrfeige verpasst zu haben, woraufhin dieser über die unmittelbar daneben befindliche Treppe gestürzt und sich eine Jochbeinfraktur sowie einen Bluterguss am rechten Auge zugezogen habe. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sowie die vorliegenden Arztberichte als erstellt und sprach den Beschuldigten dafür der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4). 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass es am 20. September 2019 zwischen dem Beschuldigten und B._____ zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet sodann nicht, B._____ eine Ohrfeige verpasst zu haben, woraufhin dieser das Gleichgewicht verloren habe, über die Treppe gestützt sei und sich eine Jochbeinfraktur sowie einen Bluterguss unter dem rechten Auge zugezogen habe (vgl. Berufungsbegründung Rz. 4; GA act. 62 ff.). -6- Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Er anerkannt den objektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB, bestreitet jedoch einerseits, die Verletzungen von B._____ (eventual-)vorsätzlich verursacht zu haben (vgl. Berufungsbegründung Rz. 9). Andererseits seien seine Handlungen durch Notwehr gemäss Art. 15 StGB gerechtfertigt bzw. habe B._____ durch sein Verhalten in die entsprechenden Verletzungen eingewilligt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 2 ff.). 2.3. 2.3.1. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt». Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflicht- verletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 2.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des -7- urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.3.3. Bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands ist zunächst von den Aussagen des Beschuldigten auszugehen. Er ist zwar grundsätzlich geständig, was die fragliche Ohrfeige betrifft, hält sich aber hinsichtlich der damit verfolgten Motive bedeckt. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er dazu aus, er habe mit der Ohrfeige erreichen wollen, dass B._____ aufhöre, herumzuschreien (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, zum Ablauf siehe auch unten). Es scheint damit naheliegend, dass er B._____ einen Denkzettel verpassen wollte. Darauf deutet zumindest die Aussage anlässlich seiner polizeilichen Befragung hin, wonach B._____ für ihn «ein kleiner Wurm» sei (UA act. 93). Nichtsdestotrotz lässt sich vorliegend nicht erstellen, dass der Beschuldigte die bei B._____ festgestellten Verletzungen im Sinne eines direkten Vorsatzes angestrebt oder als notwendige Nebenfolge seiner Ohrfeigen einkalkuliert hätte. Auf der Wissensseite ist zu berücksichtigen, dass der Kopf auch für medizinische Laien erkennbar eine besonders sensible Körperpartie darstellt. Entsprechend vielfältig und weitreichend können die Folgen von Schlägen auf den Kopf sein. Zwar ist bei einer klassischen, mit der flachen Hand ausgeübten Ohrfeige üblicherweise nicht davon auszugehen, dass daraus mehr als eine kurzfristige Beeinträchtigung des Wohlbefindens einhergeht, weshalb es oftmals bei einer Tätlichkeit sein Bewenden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_514/2019 vom 8. August 2019 E. 3.1). Angesichts der Wucht, mit welcher der Beschuldigte die Ohrfeige ausgeführt hat – B._____ verlor dadurch das Gleichgewicht – sowie der Tatsache, dass die beiden sich unmittelbar neben einer Treppe befanden, war für den Beschuldigten unter den konkreten Umständen das Risiko eines Sturzes und damit einer über eine blosse Tätlichkeit hinausgehenden körperlichen Schädigung nicht bloss voraussehbar, sondern quasi unausweichlich. Entsprechend ist auch irrelevant, ob die festgestellten Verletzungen primär als Folge der Ohrfeige selbst oder des dadurch verursachten Sturzes anzusehen sind. Je höher indessen die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandverwirklichung, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe den Taterfolg in Kauf genommen (BGE 133 IV 9 E. 4). Vor diesem Hintergrund konnte der Beschuldigte bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr auf das Ausbleiben des Verletzungserfolges vertrauen, auch wenn er diesen zumindest nicht direkt angestrebt hat, sondern vielmehr gleichgültig gesinnt war. Im Ergebnis hat der Beschuldigte daher die Möglichkeit einer Jochbeinfraktur -8- sowie eines Blutergusses, wie ihn B._____ erlitten hat, erkannt und in Kauf genommen, weshalb mit der Vorinstanz von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist. 2.4. 2.4.1. Gemäss Art. 15 StGB ist jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). 2.4.2. Der Beschuldigte bringt vor, von B._____ zuerst tätlich angegriffen worden zu sein und sich durch die Ohrfeige lediglich verteidigt zu haben (vgl. Berufungsbegründung Rz. 2 ff). Die Frage, wer mit der tätlichen Auseinandersetzung begonnen hat, kann vorliegend letztlich offen bleiben. Denn entgegen den Ausführungen des Beschuldigten war ein einseitiger rechtswidriger Angriff von B._____ nicht (mehr) im Gange, als er Letzterem eine Ohrfeige verpasste. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung übereinstimmend aus, dass er mit seinem Cousin Fussball gespielt habe, als B._____ und dessen Kollege G._____ auf ihn zugekommen seien und Geld für angeblich entwendete Drogen von ihm verlangt hätten. Er habe bestritten, mit den Drogen etwas zu tun zu haben und habe sie mehrmals zum Gehen aufgefordert. Daraufhin sei G._____ sehr nahe an ihn herangetreten, quasi «Kopf an Kopf». Als G._____ sich daraufhin wieder von ihm distanziert habe, sei B._____ von der Seite auf ihn (den Beschuldigten) losgegangen und habe ihn gepackt. Dann habe B._____ plötzlich losgelassen, sei die Treppenstufen hinuntergegangen und habe ihn angeschrien, er solle hinunterkommen. Nach mehrmaliger Aufforderung, sich zu entfernen, sei der Beschuldigte schliesslich die Treppe hinunter zu B._____ gegangen und als dieser Kopf an Kopf zu an ihn herangetreten sei, genau wie G._____ zuvor, habe er ihm eine Ohrfeige verpasst, woraufhin B._____ gestürzt und auf sein Gesicht gefallen sei (vgl. UA act. 93; GA act. 63 f.). Unabhängig davon, wer die verbale Auseinandersetzung initiiert hat und welcher der Beteiligten zuerst handgreiflich geworden ist, geht aus den Ausführungen des Beschuldigten eindeutig hervor, dass B._____ sich vor der Ohrfeige vom Beschuldigten distanziert hatte. Er sei die Treppe hinuntergegangen und habe ihn quasi «zum Kampf aufgefordert» (vgl. -9- Berufungsbegründung Rz. 8). Selbst wenn B._____ den Beschuldigten also zuvor gepackt haben sollte, war der tätliche Angriff damit beendet, zumal der Beschuldigte dadurch weder eine neue noch die Vergrösserung einer bestehenden, jedoch hier nicht aktenkundigen Verletzung zu erwarten hatte (vgl. BGE 102 IV 1 E. 2). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass B._____ den Beschuldigten daraufhin anschrie und ihn aufforderte, die Treppe hinunter zu kommen. Darin liegt kein rechtswidriger Angriff, der einer Abwehr bedurft hätte (vgl. dazu bereits die Vorinstanz in E. 4.4.4.2). Zudem wäre es dem Beschuldigten entgegen seinem Dafürhalten zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres möglich sowie zumutbar gewesen, auszuweichen bzw. wegzugehen und die Auseinandersetzung damit zu beenden. Und selbst wenn man von einer Ehrverletzung ausgehen würde, wäre die vom Beschuldigten darauffolgende, derart heftige Ohrfeige, dass sie B._____ aus dem Gleichgewicht brachte, jedenfalls nicht mehr als eine den Umständen angemessene Reaktion anzusehen, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit keine rechtfertigende Notwehr- handlung vorliegt. 2.5. Zusammengefasst ist für das Obergericht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte B._____ nicht geohrfeigt hat, um einen sich in Gange befindlichen Angriff abzuwehren oder er sich (subjektiv) in einer ausweglosen Situation wähnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auf B._____ wütend war und sich letztlich als der Stärkere beweisen wollte. Damit lag weder eine Notwehrsituation im Sinne der rechtfertigenden Notwehr gemäss Art. 15 StGB noch eine entschuldbare Notwehr oder ein diesbezüglicher Exzess gemäss Art. 16 StGB vor. Im Ergebnis erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen hat er sich aufgrund des Tatvorhalts in Anklageziffer 1.1 der einfachen Körper- verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 3. Vorfall vom 23. Februar 2020 3.1. Dem Beschuldigten wird sodann in den Anklageziffer 1.2 und 8.1 vorgeworfen, er habe C._____ anlässlich der Fasnacht in Q._____ am 23. Februar 2020 im Rahmen einer zunächst verbalen, dann tätlichen Auseinandersetzung eine Ohrfeige verpasst und ihm eine Smirnoff-Flasche auf den Kopf geschlagen, woraufhin dieser eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, an der rechten Augenbraue, am rechten Ohrläppchen sowie ein Hämatom am rechten Auge erlitten habe. Die Vorinstanz erachtete den entsprechenden Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten wegen der Ohrfeige der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sowie - 10 - wegen des Schlages mit der Flasche der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.5). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch sowohl vom Schuldspruch wegen Tätlichkeit als auch von jenem wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung. Er anerkennt zwar, C._____ im Rahmen der fraglichen Auseinandersetzung geohrfeigt und ihm eine Glasflasche auf den Kopf geschlagen zu haben, wodurch dieser die in der Anklage umschriebenen Verletzungsfolgen davongetragen habe. Dass er damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie von Art. 123 Ziff. 2 StGB erfüllt hat, ist im Berufungsverfahren ebenfalls unbestritten geblieben. Er macht indessen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht sowohl mit Bezug auf die Ohrfeige als auch den Schlag mit der Flasche eine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB verneint (vgl. Berufungsbegründung Rz. 11 ff. und 30 ff.). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für rechtfertigende Notwehr kann auf die Ausführungen in Ziff. 2.4.1 hiervor verwiesen werden. Diese sind mit der Vorinstanz auch für das Obergericht weder mit Bezug auf die Ohrfeige noch hinsichtlich des Schlages mit der Flasche erfüllt: 3.2.2. In Bezug auf die Ohrfeige ist entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass er sich in der fraglichen Situation tatsächlich von C._____ bedroht gefühlt hat. Einerseits war der Beschuldigte mit einer Körpergrösse von 1.85 Meter dem 1.72 Meter grossen und mit 59 Kilogramm eher schmächtig gebauten C._____ körperlich deutlich überlegen (vgl. UA act. 118; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Andererseits sagte er am Tag nach dem Vorfall bei der Polizei aus, bei der Ohrfeige habe es sich um eine «Respektschelle» gehandelt (UA act. 132). Gestützt auf diese Aussage diente die Ohrfeige eindeutig nicht der Abwehr eines Angriffs, sondern vielmehr dazu, C._____ – mochte sich dieser auch tatsächlich ungebührlich verhalten haben – in die Schranken zu weisen. Entsprechend fehlte es dem Beschuldigten mit Bezug auf die Ohrfeige bereits am Abwehrwillen, weshalb es sich nicht um Notwehr handeln kann. 3.2.3. In Bezug auf den Schlag mit der Flasche ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Zeitpunkt, als der Beschuldigte zum Schlag ausholte, bereits keine Notwehrlage mehr gegeben war. Die Aussagen des Beschuldigten als auch der übrigen befragten Beteiligten (C._____ und dessen Freunde H._____ und I._____ sowie der Freunde - 11 - des Beschuldigten J._____ und K._____) stimmen insoweit überein, als dass der Beschuldigte und C._____ erneut aufeinander losgegangen seien, nachdem sie bereits einmal voneinander getrennt worden seien. Es sei zu einem gegenseitigen Schlagabtausch gekommen und man habe die beiden wiederum zu trennen versucht (UA act. 57 und 123; GA act. 68, 71; 77, 80). Während jedoch der Beschuldigte, J._____, K._____ aber auch C._____ ausführen, der Schlag mit der Flasche sei unmittelbar nach dem zweiten Handgemenge bzw. im Zuge der Trennung der beiden erfolgt, führt einzig H._____ aus, der Beschuldigte sei C._____ 15-20 Meter mit der Flasche hinterhergerannt. Diese Unstimmigkeit ist jedoch insofern nicht von Relevanz, als dass auch nach der Version des Beschuldigten im Zeitpunkt, als er zum Schlag mit der Flasche ausholte, bereits keine Notwehrlage mehr gegeben war: Sämtliche Beteiligten führen übereinstimmend aus, dass die herumstehenden Menschen die Streitenden umringt und getrennt hätten, nachdem sie erneut aufeinander losgegangen seien. Selbst wenn dieses zweite Handgemenge tatsächlich von C._____ initiiert worden wäre, war der Angriff im Zeitpunkt, als der Beschuldigte wieder auf die Füsse kam und die Flasche ergriff, bereits wieder beendet und Notwehr somit nicht mehr möglich. Darüber hinaus fehlte es dem Beschuldigten am Abwehrwillen, weshalb auch keine Putativnotwehr oder ein entschuldbarer Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB angenommen werden kann: Zwar führte er aus, dass er aufgrund der herumstehenden Menschen in Panik geraten sei und die Flasche aus Angst ergriffen habe (UA act. 133; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Indessen richtete sich sein Schlag gegen C._____ und nicht gegen eine der übrigen Personen, von denen sich der Beschuldigte angeblich bedroht fühlte. Letzteres erscheint indessen zweifelhaft, wenn man bedenkt, dass es kaum zu Körperkontakt mit dem Beschuldigten gekommen ist und mehr oder minder dieselben Personen bereits beim ersten Handgemenge schlichtend eingegriffen haben (UA act. 81). Eine Situation mit wechselseitigen Auseinandersetzungen zwischen mehreren Personen, wie es etwa bei einem Angriff oder Raufhandel der Fall ist, lag deshalb gerade nicht vor. Schliesslich bleibt mit der Vorinstanz zu ergänzen, dass ein Schlag mit einer Glasflasche im Übrigen selbst dann nicht verhältnismässig wäre, wenn der Beschuldigte zuvor von C._____ attackiert und mit Fäusten geschlagen worden wäre, zumal Letzterer unbewaffnet und dem Beschuldigten körperlich eindeutig unterlegen war. Der Einsatz eines notorischerweise gefährlichen Gegenstands wie einer Flasche und dessen Schlag gegen den Kopf liegt weit ausserhalb dessen, was in einer Situation wie der vorliegenden angemessen gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2). Eine rechtfertigende Notwehr scheidet nicht zuletzt deshalb aus. - 12 - 3.3. Gestützt auf das Vorstehende kann sich der Beschuldigte weder in Bezug auf die Ohrfeige noch hinsichtlich des Schlags mit der Flasche auf rechtfertigende Notwehr oder einen entschuldbaren Notwehrexzess berufen. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet und der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB sowie der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Vorfall vom 3. Mai 2020 4.1. Die Vorinstanz hat es gestützt auf Anklageziffer 3.2. und 4 als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte und sein Beifahrer L._____ in der Nacht des 3. Mai 2015 um ca. 01.55 Uhr mit dem Personenwagen Mercedes- Benz, Kennzeichen AG aaa auf der A1 in Richtung Bern unterwegs gewesen sind, als der Beschuldigte vor den bereits in der Autobahnausfahrt Neuenhof fahrenden N._____ gefahren und diesen zu einem Spurwechsel veranlasst habe. Nach mehrfachem Hin- und Herwechseln zwischen dem Normalstreifen und der Ausfahrt habe N._____ die Autobahn schliesslich im letzten Moment über die Sperrfläche verlassen. Da der Beschuldigte nicht mehr in die Ausfahrt habe einbiegen können, habe er die Autobahn bei der Einfahrt Neuenhof über die Sperrfläche verlassen und sei über den Beschleunigungsstreifen auf die Zürcherstrasse gefahren, wo er N._____ wieder eingeholt und schliesslich vor der Bushaltestelle Klosterrüti neben dem Hotel Ibis rechts abgedrängt habe, um ihn zum Anhalten zu veranlassen. Als beide Fahrzeuge zum Stillstand gekommen seien, habe er das Fenster heruntergelassen und eine Parfumflasche nach N._____ geworfen. Als dieser wieder losgefahren sei, sei der Beschuldigte ihm weiter gefolgt, bis er schliesslich von der Polizei in Wettingen angehalten worden sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.7.5). Gestützt darauf sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV i.V.m. Art. 96 VRV sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.8.6). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung sowie der Nötigung und begründet diesen im Wesentlichen damit, dass der eingeklagte Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von N._____ nicht erstellt sei. Darüber hinaus seien dessen Aussagen aufgrund einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs ohnehin nicht verwertbar (vgl. Berufungsbegründung Rz. 17 ff.). - 13 - 4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sowie seines als Zeugen befragten Beifahrers L._____ erstellt sowie unbestritten, dass die beiden in der Nacht des 3. Mai 2020 auf der A1 in Fahrtrichtung Bern unterwegs waren, als ein anderes Fahrzeug auf Höhe der Autobahnausfahrt Neuenhof die Lichthupe betätigt hat (UA act. 278; GA act. 97). Nachdem beide Fahrzeuge teilweise nebeneinander hergefahren sind und mehrmals die Spur gewechselt haben, hat N._____ die Autobahn über die Sperrfläche vor der Ausfahrt Neuenhof verlassen, während der Beschuldigte über die Einfahrt auf die Zürcherstrasse gelangte und N._____ vor dem Hotel Ibis wieder einholte, wo beide Fahrzeuge zum Stillstand gekommen sind und der Beschuldigte über seinen Beifahrer hinweg eine Parfumflasche in die Richtung von N._____ geworfen hat. Anschliessend sind beide Fahrzeuge weitergefahren und der Beschuldigte konnte durch die von N._____ zwischenzeitlich via Notruf alarmierte Polizei in Wettingen auf einem Parkplatz angetroffen werden (vgl. GA act. 97; UA act. 278). Umstritten und zu prüfen ist indessen einerseits, ob der Beschuldigte N._____ auf der A1 zum Spurwechsel und zum Überfahren der Sperrfläche vor der Ausfahrt sowie auf der Zürcherstrasse zum Anhalten gedrängt hat sowie andererseits, ob der Beschuldigte beim Verlassen der Autobahn eine Sperrfläche sowie eine doppelte Sicherheitslinie überfahren hat. - 14 - 4.3. 4.3.1. 4.3.1.1. Gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen besteht für das Obergericht bei vernünftiger Betrachtungsweise kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte N._____ auf der A1 zum Spurwechsel und zum Überfahren der Sperrfläche sowie auf der Zürcherstrasse in Neuenhof auf Höhe der Bushaltestelle Klosterrüti zum Anhalten genötigt hat. 4.3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht gefolgt werden kann, wenn er geltend macht, die durch N._____ gemachten Aussagen anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Mai 2020 seien aufgrund einer Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten nicht verwertbar (vgl. Berufungsbegründung Rz. 17 ff.). In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Sofern sich die Strafverfolgungs- behörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen. Der Fall, dass in den beiden Verfahren nicht gleiche, aber konnexe Straftaten verfolgt werden, fällt ebenfalls darunter (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3 f.). N._____ wurde aufgrund der Geschehnisse am 3. Mai 2020 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (UA act. 236 ff.). Folglich kam dem Beschuldigten in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit auch kein Teilnahmerecht zu. Nachdem der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Möglichkeit hatte, die ihn belastenden Aussagen von N._____ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. GA act. 94 ff.), wurde seinem Konfrontationsrecht ausreichend Rechnung getragen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass N._____ im Zeitpunkt der Konfrontation die im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten nicht verwertbaren Videoaufnahmen der Überwachungs- kamera bei der Autobahneinfahrt und Autobahnausfahrt in Neuenhof gesehen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, handelt es sich bei der Einvernahme vom 21. Mai 2020 nicht um einen unzulässigen Folgebeweis im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO (vgl. vorinstanzliches Urteil - 15 - E. II.7.4.2.5). Dem Polizeirapport vom 10. Juni 2020 kann entnommen werden, dass N._____ bereits unmittelbar nach der Anhaltung des Beschuldigten zu den Vorkommnissen auf der A1 befragt wurde, weil er deswegen einen Notruf abgesetzt hatte. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass ihm die Fragen zum Fahrverhalten des Beschuldigten auf dem fraglichen Autobahnabschnitt ohne Sichtung des fraglichen Videomaterials nicht gestellt worden wären. Die Video- aufnahmen waren somit keine «conditio sine qua non» für die Befragung von N._____ (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.2.4). Zudem wurden N._____ die fraglichen Videoaufnahmen erst am Schluss der Einvernahme vom 21. Mai 2020 gezeigt, nachdem er die Geschehnisse in der fraglichen Nacht in freier Erzählung geschildet hatte. Auch unter diesem Aspekt sind seine Aussagen – soweit sie nicht die fraglichen Videoaufnahmen betreffen – nicht als unzulässiger Folgebeweis anzusehen und deshalb verwertbar (vgl. BGE 147 IV 16 E. 7.3 = Pra 2021 Nr. 55). Zusammenfassend handelt es sich bei den Aussagen von N._____ am 21. Mai 2020 weder um einen unzulässigen Folgebeweis, noch wurden diese in Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten erhoben. Letzterem wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Genüge getan. Die Aussagen von N._____ sind somit verwertbar. 4.3.1.3. N._____ hat den fraglichen Geschehensablauf sowohl anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. Mai 2020 als auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konstant sowie widerspruchsfrei wiedergegeben. Ihm sei auf dem Nachhauseweg nach Neuenhof über die A1 nach der Einfahrt Wettingen ein weisses Auto aufgefallen, das stark schwankend und mit reduzierter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Er habe daraufhin die Lichthupe betätigt, um den Lenker auf seinen Fahrstil aufmerksam zu machen. Dieser habe dann stark abgebremst, so dass er selbst (N._____) nach rechts habe ausweichen müssen. Weil er in Neuenhof die Autobahn habe verlassen müssen, sei er anschliessend auf den Ausfahrstreifen gefahren. Der Fahrer des weissen Autos sei dann zunächst wild gestikulierend auf dem Normalstreifen neben ihm her und schliesslich vor ihm auf den Ausfahrstreifen gefahren. Er selbst sei dann wieder auf die Autobahn gefahren, der Beschuldigte vor ihm ebenfalls und schliesslich habe er im letzten Moment sein Fahrzeug über die Sperrfläche nach rechts gezogen und habe die Autobahn verlassen. Da der Beschuldigte vor ihm gefahren sei, habe er nicht mehr reagieren können und die Ausfahrt verpasst (UA act. 270; GA act. 96). Nachdem er die Autobahn verlassen habe, sei das weisse Fahrzeug ungefähr zehn Meter vor der Bushaltestelle Klosterrüti plötzlich wiederaufgetaucht und neben ihm hergefahren. Es habe ihn nach rechts abgedrängt, so dass er habe abbremsen und anhalten müssen. Er habe das Fenster heruntergelassen und es sei zum Wortwechsel gekommen. Der Beschuldigte habe dann etwas gegen sein - 16 - Auto geworfen. Als der Beschuldigte den Anschein gemacht habe, aussteigen zu wollen, sei er losgefahren und habe den Notruf gewählt (UA act. 270; GA act. 95 ff.). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist der massgebliche Geschehensablauf gestützt auf die vorstehenden Aussagen erstellt. Nebst der Tatsache, dass die Aussagen von N._____ über beide Befragungen hinweg konstant und in sich schlüssig sind, hat sich N._____ durch seine Aussagen selbst belastet, indem er zugegeben hat, bei der Autobahnausfahrt über die Sperrfläche gefahren zu sein und ein Rotlicht missachtet zu haben. Gleichzeitig hat N._____ den Beschuldigten verschiedentlich auch explizit entlastet, indem er angab, nicht gesehen zu haben, ob der Beschuldigte bereits bei der Autobahnausfahrt nach Neuenhof die Sperrfläche befahren oder ob er an der Schulhausplatzkreuzung das Rotlicht missachtet habe (GA act. 96 f.). Mithin ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb N._____ den ihm im Übrigen unbekannten Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Im Gegensatz dazu sind die Aussagen des Beschuldigten – soweit er sich zum Tatvorwurf überhaupt geäussert und nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat – teilweise widersprüchlich sowie lückenhaft. Während er den zur Anklage erhobenen Sachverhalt an der Schluss- einvernahme auf Vorhalt weitgehend bestätigte (UA act. 58 ff.), führte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, N._____ habe ihn auf der A1 rechts überholt, sei vor ihn hingefahren und habe ihn ausgebremst. Anschliessend sei er rechts neben ihm hergefahren und habe das Fenster hinuntergelassen. Danach seien beide auf Höhe des Hotels Ibis zum Stillstand gekommen (GA act. 97). Es ist jedoch bei vernünftiger Betrachtungsweise schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb der in Neuenhof wohnhafte, sich auf dem Nachhauseweg befindliche N._____ grundlos hätte riskieren sollen, die Ausfahrt zu verpassen, indem er den Ausfahrstreifen vor der Ausfahrt Neuenhof wieder verlässt und auf die Normalspur wechselt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Spurwechsel und damit auch das Befahren der Sperrfläche tatsächlich dadurch veranlasst waren, dass er sich vom Beschuldigten bedrängt fühlte und ihm zu entgehen versuchte. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldige – nachdem er die Ausfahrt verpasst hatte – über die Autobahneinfahrt und damit mittels eines waghalsigen Manövers von der Autobahn fuhr, um N._____ wieder einzuholen, was im Übrigen auch sein Beifahrer L._____ bestätigte und darüber hinaus ausführte, dass der Beschuldigte aufgebracht gewesen sei (UA act. 279). Im Übrigen hat der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme selbst ausgesagt, er habe N._____ zur Rede stellen wollen (UA act. 60). Dadurch ist auch erklärbar, weshalb er N._____ vor der Bushaltestelle Klosterrüti nach rechts abgedrängt und zum Anhalten veranlasst hat, zumal dieser zu - 17 - diesem Zeitpunkt zur Polizei fahren wollte und von sich aus wohl kaum angehalten hätte. Gestützt auf das Vorstehende vermögen die Vorbringen des Beschuldigten die glaubhaften Aussagen von N._____ nicht in Zweifel zu ziehen. Das Obergericht erachtet es deshalb als erstellt, dass der Beschuldigte N._____ in der Nacht des 3. Mai 2020 auf der A1 bedrängt und ihn vor der Bushaltestelle Klosterrüti zum Anhalten veranlasst hat. 4.3.2. Hinsichtlich des Vorwurfs, die doppelte Sicherheitslinie sowie die Sperrfläche bei der Autobahneinfahrt Neuenhof befahren zu haben, ist festzuhalten, dass sowohl der Beschuldigte als auch sein als Zeuge befragter Beifahrer L._____ zugegeben haben, dass der Beschuldigte die Autobahn über die Einfahrt verlassen habe (vgl. UA act. 58; UA act. 278). Wie ausserdem die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht aufgrund der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse keine andere Möglichkeit, wie der Beschuldigte N._____ nur wenige Minuten später wieder auf der Zürcherstrasse hätte einholen können, ohne die Sperrfläche und die doppelte Sicherheitslinie zu überfahren (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.7.7.5.4). Damit ist der angeklagte Sachverhalt auch in dieser Hinsicht erstellt. 4.4. Der Beschuldigte hat die rechtliche Würdigung für den Fall, dass der umstrittene Sachverhalt erstellt sein sollte, weder hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG noch hinsichtlich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB beanstandet. Diesbezüglich ist deshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil E.II 7.8.4 und E. II.7.8.6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Ergebnis erweist sich die Berufung des Beschuldigten mit Blick auf die vorgenannten Schuldsprüche als unbegründet. Er hat sich der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat es gestützt auf Anklageziffer 6 als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte das anlässlich des Vorfalls vom 3. Mai 2020 in seinem Fahrzeug von der Polizei sichergestellte Wurfmesser zumindest eventualvorsätzlich mit sich geführt habe, ohne über eine entsprechende Waffentragbewilligung zu verfügen. Gestützt darauf hat sie ihn der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 - 18 - Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.7.7.5.6. und E. 7.8.3.). 5.2. Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt oder besitzt, macht sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Geldstrafe (Art. 33 Abs. 2 WG). Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer diese rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentrag- bewilligung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG). 5.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten geblieben bzw. aufgrund der in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen (UA act. 245 f.) erstellt, dass sich in der Nacht des 3. Mai 2020 im Fussraum der Beifahrerseite des Fahrzeugs, mit dem der Beschuldigte gemeinsam mit L._____ unterwegs war, ein Wurfmesser mit einer Klingenlänge von ungefähr 20 cm befunden hat und der Beschuldigte über keine Waffentragbewilligung verfügt hat. 5.4. Entgegen der Vorinstanz bestehen für das Obergericht nicht unerhebliche Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der das fragliche Messer vorsätzlich oder fahrlässig mit sich im Fahrzeug mitgeführt hat. Das Messer befand sich in einem schwarzen Etui im Fussraum auf der Beifahrerseite auf einer ebenfalls schwarzen Fussmatte und war damit nicht ohne Weiteres als solches erkennbar (UA act. 245 f.). Das Fahrzeug, mit welchem der Beschuldigte unterwegs war, ist sodann auf seine Mutter eingelöst (UA act. 238), bei welcher der Beschuldigte derzeit wohnt (UA act. 7; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Davon ausgehend, dass es sich um das Familienfahrzeug handelt, kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass das Messer tatsächlich ohne das Wissen des Beschuldigten ins Fahrzeug gelangt ist und er es auch nicht bemerkt hat. Auch L._____, der Beifahrer des Beschuldigten, gab anlässlich seiner Befragung zu Protokoll, das fragliche Messer zuvor noch nie gesehen zu haben oder zu wissen, wem es gehört (UA act. 280). Anders als der Beschuldigte, der weder sich selbst, noch Familienangehörige belasten muss (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO; Art. 168 Abs. 1 StPO), wurde L._____ als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht befragt. Und obwohl er eigenen Aussagen zufolge ein freundschaftliches oder zumindest kollegiales Verhältnis zum Beschuldigten pflegt (vgl. UA act. 280), besteht vorliegend kein Grund, an seinen Aussagen zu zweifeln, nicht zuletzt, weil er den Beschuldigten hinsichtlich anderer Tatvorwürfe (insbesondere das Verlassen der Autobahn über die Einfahrt, vgl. UA act. 278) erheblich belastet hat. - 19 - Zusammenfassend lässt sich weder aufgrund der Aussagen der Beteiligten, noch aus den Tatumständen zweifelsfrei darauf schliessen, dass der Beschuldigte um das im Fahrzeug befindliche Wurfmesser wusste. Sodann ist weder ersichtlich, noch sind der Anklage dahingehende Umstände zu entnehmen, dass der Beschuldigte zumindest damit hätte rechnen müssen, eine verbotene Waffe im Fahrzeug mit sich zu führen, oder er sich diesbezüglich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht hätte. Somit ist er in dubio pro reo vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet. 6. Vorfall vom 28. Februar 2020 6.1. Die Vorinstanz hat es sodann gestützt auf Anklageziffer 5 als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte P._____ am 28. Februar 2020 auf einem Parkplatz an der Z-Strasse in Q._____ mit den Worten «ich bringe dich um» sowie «du hast Glück, dass ich auf Bewährung bin» gedroht und ihn aufgefordert habe, mit zu seinem Bruder zu kommen, damit dieser ihm dann zeige, was passieren werde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.6.3.4.2). Da P._____ dadurch jedoch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei und es somit am Taterfolg fehle, sprach sie den Beschuldigten der versuchten Drohung gemäss Art. 180 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch mit der Begründung, die Vorinstanz habe den zur Anklage erhobenen Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von P._____ zu Unrecht als erstellt erachtet (vgl. Berufungsbegründung Rz. 22 ff.). 6.2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist hingegen nicht erforderlich. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt - 20 - nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (BGE 137 IV 258 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). 6.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte und P._____ am 28. Februar 2020 auf den fraglichen Parkplatz in Q._____ gefahren sind, P._____ zum Fahrzeug des Beschuldigten herangetreten und es zu einem Wortwechsel gekommen ist (vgl. UA act. 217; GA act. 86). Umstritten ist jedoch, ob der Beschuldigte P._____ dabei gedroht hat. 6.4. P._____ sagte sowohl anlässlich seiner polizeilichen Befragung am 29. Februar 2020 als auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konstant aus, der Beschuldigte habe ihm mit den Worten «ich bringe dich um» und «du hast Glück, dass ich auf Bewährung bin», gedroht (UA act. 209; GA act. 84). Der Beschuldigte bestritt demgegenüber zwar, eine explizite Todesdrohung ausgesprochen zu haben, räumte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung allerdings ein, zu P._____ gesagt zu haben «Hey, du hast Glück, dass ich auf Bewährung bin, verpiss dich» (GA act. 86; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Da der Beschuldigte P._____ damit implizit ein Übel im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Aussicht gestellt hat (vgl. nachfolgend), kann dahingestellt bleiben, ob der Beschuldigte zusätzlich eine explizite Todesdrohung («ich bringe dich um») ausgesprochen hat. 6.5. 6.5.1. Als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gilt das Ankündigen oder Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt aus Sicht des Opfers als vom Willen des Täters abhängig scheint. Dabei muss es sich um etwas Nachteiliges, Unangenehmes, Schmerzhaftes oder ähnliches handeln, das über blosse Unannehmlichkeiten hinausgeht. Nachdem der Beschuldigte P._____ auf der Fahrt zum Parkplatz unbestritten aus dem Fahrzeug heraus mit einem Feuerzeug beworfen hat und ihn auf dem Parkplatz zum Anhalten veranlasst hat, ist dies mit Bezug auf die Äusserung «Du hast Glück, dass ich auf Bewährung bin» zweifellos der Fall. Der Beschuldigte brachte damit nicht nur zum Ausdruck, bereits einmal ins Visier der Strafbehörden geraten zu sein, sondern offenbarte damit unter den konkreten Umständen zweifellos eine gewisse kriminelle Energie gegenüber den Rechtsgütern von P._____, sei es gegenüber seiner körperlichen Integrität oder seinem Eigentum. Auf die Nachfrage, was er denn mit dieser Äusserung bezwecken wollte, führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch aus, dass er P._____ damit habe Angst machen wollen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung - 21 - S. 8). Die fragliche Aussage ist im konkreten Kontext zudem geeignet, eine besonnene Person in der Situation von P._____ einzuschüchtern, weshalb der angedrohte Nachteil hinreichend schwer wiegt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2010 vom 28. Februar 2011 E. 1). Dass es sich dabei nur um eine Anspielung handelt, ist letztlich irrelevant, da eine genaue Umschreibung des angedrohten Übels für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2). 6.5.2. Ob der Beschuldigte P._____ durch seine Äusserungen zumindest vorübergehend in Angst und Schrecken versetzt hat, wie es die Vorinstanz verneint hat, kann indessen offen bleiben, zumal das Obergericht im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin an den Schuldspruch wegen lediglich versuchter Tatbegehung gebunden ist. 6.6. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte im Bewusstsein, dass seine Drohung unter den gegebenen Umständen zumindest möglicherweise dazu geeignet war, P._____ in Angst und Schrecken zu versetzen, was seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung zufolge auch seine Absicht war. Der subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist folglich erfüllt. 6.7. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der versuchten Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. 7.1. Gestützt auf das Vorstehende hat sich der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der versuchten Drohung, der Tätlichkeit, der Beschimpfung, der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung sowie der mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von den beantragten Freisprüchen – eine (bedingte) Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie eine Busse von Fr. 400.00, davon Fr. 300.00 als Verbindungsbusse (vgl. Berufungsbegründung Rz. 35). - 22 - 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 7.3. 7.3.1. Die Einsatzstrafe ist – infolge Gleichartigkeit der Strafrahmen – für die qualifizierte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Art, 47 Abs. 2 StGB). Art. 123 StGB schützt die körperliche Integrität. Der Beschuldigte hat C._____ mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen und ihm dadurch eine Rissquetschwunde am Kopf, an der rechten Augenbraue, am rechten Ohrläppchen sowie ein Hämatom am rechten Auge zugefügt. Sodann hat C._____ als Folge des Schlages kurzzeitig das Bewusstsein verloren. Eine medizinische Behandlung war – abgesehen von einer Wundversorgung und leichten Schmerzmitteln – nicht erforderlich und die Verletzungen sind zwischenzeitlich folgenlos abgeheilt (UA act. 118 f.). Obwohl es sich bei einer Glasflasche um einen gefährlichen Gegenstand handelt, der insbesondere bei einem Schlag gegen den Kopf ohne Weiteres geeignet ist, schwerste Verletzungen zu verursachen, haben sich die Verletzungsfolgen im konkreten Fall in Grenzen gehalten. Sie sind insbesondere nicht darüber hinausgegangen, was nicht auch von einem kräftigen Schlag mit der blossen Faust zu erwarten gewesen wäre, zumal es weder Schnittverletzungen noch einen starken Blutverlust gab. Der Verletzungserfolg ist vor diesem Hintergrund – ohne das Vorgehen des Beschuldigten zu bagatellisieren – als gerade noch leicht bis mittelschwer einzustufen. Was das Vorgehen des Beschuldigten angeht, ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sein Handeln nicht von langer Hand geplant hat, sondern der Schlag mit der Flasche das Resultat einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung war. Wenngleich C._____ sicherlich auch seinen Teil zur Eskalation des Streits beigetragen hat, reagierte der Beschuldigte darauf jedoch offenkundig unverhältnismässig und mit unnötiger Gewalt, zumal C._____ dem Beschuldigten körperlich unterlegen war und die umstehenden Personen bereits versuchten, die Streitenden zu trennen. Angesichts der dargelegten Verletzungen sowie der Tatsache, dass die Flasche weder vor noch durch den Schlag gegen den Kopf von C._____ zerbrochen ist, ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht mit voller Wucht zugeschlagen hat, wenngleich sich das - 23 - Risiko schwerer Verletzungen durch die Verwendung der Flasche erheblich erhöht hat. Die Beweggründe des Beschuldigten sind nicht restlos geklärt. Erstellt ist zumindest, dass er nicht aus Angst oder Bestürzung handelte, zumal die umstehenden Personen bereits schlichtend eingegriffen hatten und somit im Zeitpunkt, als er die Flasche behändigte, bereits kein Angriff mehr vorlag (vgl. oben). Nichtsdestotrotz verfügte der Beschuldigte in der konkreten Situation über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Statt den Streit auf sich beruhen zu lassen und von dannen zu ziehen, hat er mit dem Schlag mit der Flasche noch stärkere Gewalt angewendet. Das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit wirkt sich verschuldenserhöhend aus, denn je leichter es für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von C._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Innerhalb des breiten Spektrums der vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfassten Sachverhalte und Verletzungsfolgen ist gestützt auf das Vorstehende von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse (vgl. unten) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 7.3.2. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Strafarten (einfache Körperverletzung, Nötigung, versuchte Drohung, grobe Verkehrsregelverletzung, Beschimpfung), für die einzeln betrachtet ebenfalls eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen auszusprechen wäre, angemessen zu erhöhen, was aber aufgrund der maximal zulässigen Obergrenze von 180 Tagessätzen nicht möglich ist. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden. Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersten zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Strafmass überschreitet (BGE 144 IV 313 = Pra 2019 Nr. 58). Dies führt im Ergebnis dazu, dass sämtliche weiteren mit einer Geldstrafe zu bestrafenden Delikte bei der Festsetzung des Strafmasses unberücksichtigt bleiben, was sich als unbillig erweist, jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4; zur Zulässigkeit des Verzichts, die weiteren Delikte nach Erreichen der gesetzlichen Höchstgrenze im Einzelnen zu asperieren, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3 [betr. Verschlechterungsverbot]). - 24 - 7.3.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1). Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass er gewisse Tatvorwürfe bereits im Untersuchungsverfahren teilweise eingestanden hat: So gab er zu, B._____ eine Ohrfeige verpasst zu haben, C._____ geohrfeigt und ihm eine Glasflasche auf den Kopf geschlagen, zweimal einen Gegenstand aus dem Auto geworfen und P._____ beleidigt zu haben. Damit hat er die Strafverfolgung und Wahrheitsfindung zumindest teilweise erleichtert. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und auch nachhaltig einsichtigen Täter zum Tragen kommt, kann dem Beschuldigten indessen dennoch nicht gewährt werden. Einerseits bezieht sich sein Geständnis nur auf gewisse Delikte, andere – wie namentlich den Vorfall vom 3. Mai 2020 – bestreitet er nach wie vor. Andererseits bestreitet er grösstenteils das in seinen Handlungen begründete Unrecht, weshalb ihm keine nachhaltige Einsicht in sein Verhalten attestiert werden kann. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Der heute 25-jährige Beschuldigte lebt eigenen Angaben zufolge noch bei seinen Eltern in Q._____, ist unverheiratet und hat keine Kinder (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9) Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt ist die Täterkomponente leicht strafmindernd zu berück- sichtigen. Dies kann vorliegend jedoch nicht zu einer Reduktion der Geldstrafe von 180 Tagessätzen führen, wäre aufgrund der Asperation der weiteren Straftaten (siehe dazu oben) doch an sich eine deutlich höhere Geldstrafe als 180 Tagessätze auszufällen gewesen und kompensiert diese Erhöhung die positive Täterkomponente bei weitem. 7.3.4. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). - 25 - Der unverheiratete und kinderlose Beschuldigte, der noch bei seinen Eltern lebt, geht seit längerem keinem Arbeitserwerb nach und verfügt auch sonst über kein Einkommen oder Vermögen. Er sieht seine Zukunft im Profifussball und trainiert dafür, steht derzeit jedoch bei keinem Verein unter Vertrag. Sozialhilfe bezieht er nicht. Für seinen Grundbedarf kommt seine Familie auf. Mithin lebt er nahe am Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 7.3.5. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgefällte Freiheits- und Geldstrafe den bedingten Vollzug gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. 7.4. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht schlechter gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingten Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, maximal einen Fünftel betragen, was rechnerisch einem Viertel der Geldstrafe entspricht. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, damit der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1 f.). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verbindungsbusse auf Fr. 450.00 festzusetzen. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung der knappen wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, angemessen. - 26 - 7.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die einfache qualifizierte Körperverletzung, die einfache Körperverletzung, die Nötigung, die versuchte Drohung, die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung sowie für die Beschimpfung mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungs- busse von Fr. 450.00 zu bestrafen. 7.6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB sowie die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 96 VRV in Anwendung des Asperationsprinzips mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.4.11). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits durch das gezielte Hinauswerfen von Gegenständen aus dem Auto gegen wichtige Verkehrsregeln verstossen und damit eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, kann die vorinstanzlich ausgefällte Busse unter keinem Titel herabgesetzt werden. Da eine Erhöhung aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen ist, muss es bei den vorinstanzlich ausgesprochenen Fr. 500.00 sein Bewenden haben. Eine Reduktion der Busse kommt unter keinem Titel infrage. 7.7. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von insgesamt Fr. 950.00 (Verbindungsbusse Fr. 450.00, Übertretungsbusse Fr. 500.00), die ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 95 Tage festzusetzen wäre, ist aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Maximalhöhe (Art. 106 Abs. 2 StGB) auf 90 Tage festzusetzen. 7.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und einer Busse von Fr. 950.00 (Verbindungsbusse Fr. 450.00, Übertretungsbusse Fr. 500.00), ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Der ausgestandene Freiheitsentzug aufgrund der vorläufigen Festnahme vom 23. Februar 2020, 23.55 Uhr bis zum 24. Februar 2022, 13:33 Uhr, ist an die ausgesprochene Strafe im Umfang von einem Tag anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei - 27 - im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von insgesamt Fr. 1'500.00 verurteilt. Der Beschuldigte, der mit Berufung beantragt hat, er sei von diversen Vorwürfen freizusprechen und für die verbleibenden Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00 zu verurteilen, erwirkt im Berufungsverfahren insoweit einen günstigeren Entscheid, als dass er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen ist und – anstatt einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe – eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00 und eine Busse von insgesamt Fr. 950.00 ausgesprochen wird. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§18 VKD) zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 8.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die an- lässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 3'700.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Dieser Betrag ist im Umfang von 1/2 vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten entsprechend dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 auferlegt. Der Beschuldigte äussert sich im Berufungsverfahren zu den erstinstanzlichen Kostenfolgen einzig als Konsequenz der von ihm beantragten zusätzlichen Freisprüche. Abgesehen von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz bleibt das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt indessen unverändert. Dabei handelt es sich um einen Punkt von eher untergeordneter Bedeutung, für den keine zusätzlichen Untersuchungshandlungen - 28 - notwendig waren. Deshalb ist an der vorinstanzlichen Kostenverteilung festzuhalten und dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Kosten (inkl. Anklagegebühr) zu 2/3 mit Fr. 5'171.80 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 8.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 10'818.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukom- men ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist im Umfang von 2/3 vom Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen: - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Anklageziffer 2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen (Anklageziffer 3.1) [in Rechtskraft erwachsen]; - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Nicht- beachten der Sperrfläche (Anklageziffer 3.2 teilweise, betreffend die Sperrfläche bei der Autobahnausfahrt Baden/Neuenhof) [in Rechtskraft erwachsen]; - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Anklageziffer 3.3) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Tätlichkeiten (Anklageziffer 8.2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 7). 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Anklageziffern 1.1 und 1.2); - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 3.2 teilweise, betreffend die Sperrfläche bei der Autobahneinfahrt Baden/Neuenhof und die doppelte Sicherheitslinie bei der Ausfahrt Baden/Neuenhof); - 29 - - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 4); - der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5); - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 6) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 8.1); - der mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes durch Hinauswerfen von Gegenständen gemäss Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV i.V.m. Art. 96 VRV (Anklageziffern 9.1 und 9.2) [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 hiervor genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 950.00 (Fr. 450.00 Verbindungsbusse, Fr. 500.00 Übertretungsbusse), ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die vorläufige Festnahme wird dem Beschuldigten im Umfang von einem Tag auf die Geldstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Wurfmesser wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklagen der Privatkläger B._____ und C._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 2'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 30 - 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ½ mit Fr. 1'850.00 zurückgefordert, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von 2/3 mit Fr. 5'171.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'050.00) auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'818.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 2/3 mit Fr. 7'212.00 zurückgefordert, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. - 31 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert