9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'400.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'400.00) werden zu ¾ mit Fr. 3'300.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 22 - 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 29'892.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 22'419.10 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […]