einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 10'500.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 6. 6.1. Die beschlagnahmte Pistole H._____, Kaliber 9mm, samt Magazin mit 6 Patronen sowie Holster wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmten 6 g Marihuana werden eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.