Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Das Strafverfahren wird eingestellt in Bezug auf die Vorwürfe - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG; - die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG.