Der Beschuldigte wird hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschung der Rechnungen betreffend Behandlungen mit D._____ als Leistungserbringer vollständig sowie insoweit betreffend Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger des gewerbsmässigen Betrugs verurteilt, während er hinsichtlich dieser Vorwürfe betreffend die Rechnungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungserbringer vollständig freigesprochen wird. Das Verfahren hinsichtlich der Übertretungen wird eingestellt. Es rechtfertigt sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.