Weiter erwirkt er eine tiefere Strafe sowie eine Reduktion der Zivilklage. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu ½ mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 19 -