Eine Herausgabe an den Beschuldigten kommt entgegen dessen Antrag jedoch nicht infrage. Darüber wird vielmehr die Kantonspolizei in Anwendung der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden haben (vgl. BGE 150 II 519). 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 149'252.00 an die Privatklägerin F._____ AG verpflichtet. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg. 6.2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO).