Bei der erwähnten Waffe samt Munition lag der Vorwurf des nicht sorgfältigen Aufbewahrens vor. Da mit dieser Waffe über das möglicherweise vorgelegene unsorgfältige Aufbewahren hinaus keine Straftat begangen worden ist, ist diese gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) zuständigkeitshalber der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), zu überweisen, ohne dass die Waffe im vorliegenden Strafverfahren zu beschlagnahmen wäre. Eine Herausgabe an den Beschuldigten kommt entgegen dessen Antrag jedoch nicht infrage.