Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 70.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 22 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 17 - 4.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 10'500.00, bei einer Probezeit von je 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.