Der Beschuldigte hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden sowie weit zurückliegenden Straftaten im Übrigen nichts zu Schulden kommen lassen. Auch wenn aufgrund der Vielzahl der einzelnen Betrugshandlungen sowie Urkundenfälschungen über drei Jahre hinweg gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, so wiegen diese nicht so schwer, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen wäre. Bei einer Gesamtwürdigung kann dem Beschuldigten sowohl für die Freiheits- als auch die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Es ist davon auszugehen, dass ihm das vorliegende Verfahren und die auszusprechende Verbindungsbusse (siehe nachstehend) Warnung genug sind.