Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens liegt zwar die Verurteilung während des laufenden Strafverfahrens mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 24. August 2021 wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00 vor, wobei es sich um ein Bagatelldelikt handelt. Der Beschuldigte hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden sowie weit zurückliegenden Straftaten im Übrigen nichts zu Schulden kommen lassen.