Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 4'500.00 (Protokoll, S. 19), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten, einem Unterstützungsabzugs für die Ehefrau und einem weiteren Abzug von 20 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 70.00. - 16 -