Der Beschuldigte hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden Taten mit der erwähnten Einschränkung hinsichtlich des Bagatelldelikts einer Beschimpfung wohl verhalten. Die für die mehrfache Urkundenfälschung auszufällende Strafe ist somit zu mindern. Angemessen erscheint, die Geldstrafe von 180 Tagessätzen um 30 Tagessätze auf 150 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die hypothetische Geldstrafe an sich deutlich über der Strafobergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu liegen gekommen wäre und der Beschuldigte bereits von der Herabsetzung der Strafobergrenze von 360 Tagessätzen auf 180 Tagessätze profitiert.