Die einzelnen Urkundenfälschungen mit einer angedrohten Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe verjähren je innert einer Frist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Der Beschuldigte hat die einzelnen Urkundenfälschungen im Zeitraum vom 3. Juni 2013 bis 3. November 2016 begangen, so dass zwei Drittel der Verjährungsfrist für rund 2/3 der Tathandlungen im Zeitpunkt des vorliegenden Berufungsurteils bereits verstrichen sind. Die Verurteilung wegen Beschimpfung ist noch als ein Bagatelldelikt zu qualifizieren, das einer Strafminderung nicht entgegensteht (siehe vorstehend).