Dass dies bei mehrfach begangener leichter Kriminalität, wie vorliegend, zu unbilligen Ergebnissen führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). Nach dem Gesagten steht schliesslich auch fest, dass eine weitere Erhöhung für die übrigen 58 Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Beschuldigten, der Mitbeschuldigten C._____ sowie der Tochter G._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer nicht möglich ist. Es bleibt bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.