Die Einsatzstrafe wäre auf deutlich über 180 Tagessätze zu erhöhen. Das per 1. Januar 2018 von 360 auf 180 Tagessätze reduzierte Höchstmass, an das das Gericht bei jeder Strafart gebunden ist (BGE 144 IV 313), erweist sich für den Beschuldigten konkret als milder, weshalb dieses Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), bleibt es bei einer Geldstrafe mit der maximal zulässigen Obergrenze von 180 Tagessätzen. Dass dies bei mehrfach begangener leichter Kriminalität, wie vorliegend, zu unbilligen Ergebnissen führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6;