Insgesamt ist hinsichtlich dieser weiteren Urkundenfälschungen jeweils ebenfalls von einem leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – Einzelstrafen von je 90 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Urkundenfälschungen nicht nur unter sich in einem engen sachlichen sowie teilweise auch zeitlichen Zusammenhang, sondern auch zum gewerbsmässigen Betrug stehen. Entsprechend geringer ist der mit den Urkundenfälschungen insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe wäre auf deutlich über 180 Tagessätze zu erhöhen.