Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei der Einsatzstrafe – worauf verwiesen werden kann – vorgegangen, indem er noch 25 weitere Rechnungen mit den erwähnten Personen und einmal dem gleichen Rechnungsbetrag sowie 24-mal ein solcher von mindestens Fr. 1'600.00 erstellt hat. Insgesamt ist hinsichtlich dieser weiteren Urkundenfälschungen jeweils ebenfalls von einem leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – Einzelstrafen von je 90 Tagessätzen auszugehen.