4.4.2. Die Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren mit einer Geldstrafe zu ahndenden Urkundenfälschungen angemessen zu erhöhen. Für die 25 weiteren Rechnungen betreffend (tatsächlich gar nicht stattgefundene) Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer ergibt sich Folgendes: