Der Beschuldigte verfügte auch hinsichtlich der Urkundenfälschung über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend zum Betrug). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das einer Urkunde entgegengebrachte besondere Vertrauen nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Urkundenfälschungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. - 14 -