4.4. 4.4.1. Hinsichtlich der aufgrund des jeweiligen Verschuldens sowie der fehlenden Unzweckmässigkeit mit einer Geldstrafe zu ahndenden Urkundenfälschung ist die Einsatzstrafe für eine der Rechnungen aus der Gruppe der 26 Rechnungen betreffend (tatsächlich gar nicht stattgefundene) Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer und angesichts der praktisch identischen Tathandlungen für die zeitlich erste Rechnung mit dem höchsten Deliktsbetrag über Fr. 2'400.00 vom 17. März 2016 festzusetzen.