vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2018 vom 28. September 2020 E. 6.3). Mithin ist die Verurteilung wegen Beschimpfung noch als ein Bagatelldelikt zu qualifizieren, das vorliegend einer Strafminderung nicht entgegensteht. Der Beschuldigte hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden Taten mit der erwähnten Einschränkung hinsichtlich des Bagatelldelikts einer Beschimpfung wohl verhalten. Die für den gewerbsmässigen Betrug auszufällende Strafe ist somit zu mindern.