für mehr als die Hälfte der Tathandlungen im Zeitpunkt des vorliegenden Berufungsurteils bereits verstrichen sind. Zwar hat sich der Beschuldigte aufgrund des erwähnten Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 24. August 2021 nicht absolut wohl verhalten. Allerdings wird zu Recht dafür gehalten, dass vereinzelte Bagatelldelikte die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB dennoch nicht auszuschliessen vermögen (SIMMLER/SELMAN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 12 zu Art. 48 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2018 vom 28. September 2020 E. 6.3).