Die einzelnen Betrugshandlungen mit einer angedrohten Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe – die einzelnen strafbaren Handlungen eines gewerbsmässigen Betruges bilden keine verjährungsrechtliche Einheit, sondern das Qualifikationsmerkmal betrifft die Strafzumessung (vgl. BGE 124 IV 59 Regeste; BGE 131 IV 83 E. 2.4.1) – verjähren je innert einer Frist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Der Beschuldigte hat den gewerbsmässigen Betrug im Zeitraum vom 10. Oktober 2013 bis 22. September 2016 begangen, so dass zwei Drittel der Verjährungsfrist - 12 -