In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 Nr. 50; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen).