abgelegt hat – er hat eine von D._____ an den Mitbeschuldigten B._____ übergebene Musterrechnung als Grundlage für die Rechnungsstellung der neuen Praxis von Letzterem erhalten, allerdings nicht für eine Rechnungsstellung im Namen von D._____ –, ist doch nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen die Strafverfolgung vereinfacht und verkürzt hat. Sein Geständnis darf deshalb diesbezüglich nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).