Die Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 24. August 2021 wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00 kann zwar nicht als Vorstrafe, dafür aber im Rahmen des Nachtatverhaltens als ungünstiger Faktor gewertet werden, da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht nach diesem begangen hat. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6).