Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tathandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 4.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: