Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des qualifizierten Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung und gewerbsmässiges Handeln voraussetzt, hinausgegangen. Der Unrechtsgehalt der durch den Beschuldigten verwendeten Urkunden wird mit der Urkundenfälschung abgegolten. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1).