Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf, delinquierte allerdings während laufendem Strafverfahren im Bereich der leichten Kriminalität (siehe nachstehend). Es sind im Übrigen keine Gründe – der Beschuldigte ist verheiratet, hat zwei erwachsene Kinder und bezieht eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen – ersichtlich, dass – sofern schuldangemessen – nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 4.3. 4.3.1. Hinsichtlich des aufgrund der Schwere des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden gewerbsmässigen Betrugs ergibt sich Folgendes: