3. Mit Busse wird bestraft, wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 34 Abs. 1 lit e WG). Die Strafverfolgung verjährt [bei Übertretungen] in drei Jahren (Art. 109 StGB). Nachdem das nicht vorschriftsgemässe Aufbewahren der Waffe am 3. Juli 2017 begangen worden sein soll, war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 8. Dezember 2021 (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB) die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten, so dass das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist. -9-