Nachdem sich die Nichtdurchführung dieser Behandlungen nicht rechtsgenüglich erstellen lässt (siehe vorstehend), lässt sich dieser angeklagte Sachverhalt mit den entsprechenden Betrugshandlungen, mithin einer Täuschung samt dadurch ausgelösten Irrtum sowie unrechtmässigen Bereicherung jeweils darüber, nicht erstellen. Es kann daher offen bleiben, ob der Beschuldigte allenfalls über die Entgeltlichkeit der vom Mitbeschuldigten B._____ durchgeführten Behandlungen oder durch die erstellten Rechnungen mit D._____ als ausgewiesenem Leistungserbringer über den Erbringer der Behandlungen und dadurch über das Vorliegen einer versicherten Leistung gemäss den