2.2.6. Hinsichtlich der weiteren vorgeworfenen Betrugshandlungen durch Einreichen der übrigen Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Beschuldigten, der Mitbeschuldigten C._____ sowie der Tochter G._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer und der weiteren Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungserbringer geht der angeklagte Sachverhalt von gar nicht erfolgten Behandlungen aus und gestützt darauf von einem Irrtum der Privatklägerin F._____ AG über die Durchführung der Behandlungen bzw. medizinischen Massagen.