Es ist angesichts des betriebenen Aufwands sowie der Dauer davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich darauf eingestellt hat, relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen. Es liegt zumindest eine nebenberufliche Tätigkeit vor (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1). -8- Der Beschuldigte ist hinsichtlich der 26 Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig.