Der Vermögensschaden besteht in den durch arglistige Täuschung erhältlich gemachten (meist) 80 % der Rechnungsbeträge von insgesamt Fr. 33'584.00. Angesichts dieses Vorgehens handelte er mit Wissen und Willen und in der Absicht, sich bzw. seine Familie um ebendiese Beträge unrechtmässig zu bereichern. Mithin handelt es sich bei der Bereicherung um den eingetretenen Schaden (Stoffgleichheit). Es liegen mehrfache Betrugshandlungen vor.