Eine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersichtlich. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt nicht vor. Durch diese arglistigen Täuschungen hat die Privatklägerin F._____ AG dem Beschuldigten (bzw. der Familie) 80 % der Rechnungsbeträge erstattet, was sie bei Kenntnis der wahren Sachlage mangels Vorliegens überhaupt erbrachter Behandlungen nicht getan hätte. Der Vermögensschaden besteht in den durch arglistige Täuschung erhältlich gemachten (meist) 80 % der Rechnungsbeträge von insgesamt Fr.