2.2.5. Der Beschuldigte hat 26 Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer bei der Privatklägerin F._____ AG eingereicht und dadurch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich über das Vorliegen durchgeführter Behandlungen, getäuscht. Die Arglist der Täuschung ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte sich besonderer Machenschaften in Form von unechten Urkunden bedient hat. Die Urkunden selbst wiesen keine ernsthaften Anhaltspunkte für deren Unechtheit auf. Eine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersichtlich.