2.2.4. Hinsichtlich der Rechnungen betreffend die übrigen Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungserbringer fehlt es am Nachweis der Unwahrheit, nachdem sich nicht hat erstellen lassen, dass die Behandlungen durch den Mitbeschuldigten B._____ nicht stattgefunden haben. Ob allenfalls – ausgehend von erfolgten Behandlungen und der wohl vom Mitbeschuldigten B._____ beabsichtigten Unentgeltlichkeit (siehe dazu oben) – unechte Urkunden vorliegen würden, kann offen bleiben, da dies nicht angeklagt wurde. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der übrigen Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungserbringer freizusprechen.