__ und damit einem Dritten erstellt habe. Das Gericht ist zwar an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Qualifikation, ob die dergestalt erstellten Rechnungen nicht bereits unechte Urkunden darstellen, ist eine reine Rechtsfrage und ohne weiteres zulässig, zumal der amtliche Verteidiger selber explizit Ausführungen dazu im Plädoyer gemacht hat. Der Beschuldigte ist hinsichtlich Rechnungen betreffend D._____ als Leistungserbringer der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. -7-