Die Anklage geht davon aus, dass die Rechnungen «fiktive Massagen» bzw. «nicht stattgefundene Leistungen» betreffen würden. Mithin geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass gar keine Massagen erfolgt seien und entsprechend grundsätzlich unwahre Rechnungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ sowie D._____ als Leistungserbringer erstellt worden seien. Aus der Anklage geht allerdings weiter klar hervor, dass der Beschuldigte in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten B._____ einen Teil der Rechnungen mit dem Leistungserbringer D._____ und damit einem Dritten erstellt habe.