Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.3). Mithin ist es für die Frage der Vorteilsabsicht gemäss Art. 251 StGB unerheblich, ob die geltend gemachten bzw. behaupteten Behandlungen – allenfalls ausgeführt durch den Mitbeschuldigten B._____ – stattgefunden haben und unter Umständen die unrechtmässige Bereicherungsabsicht beim Betrug verneint werden würde.